RS Lvwg 2014/5/9 VGW-172/082/20516/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG §43 Abs4 Z1
ÄrzteG §136 Abs1 Z2
ÄrzteG §137 Abs1
ÄrzteG §139 Abs1 Z1
ÄrzteG §169
B-VG 151 Abs51 Z8
VwGVG §24
EMRK Art 6

Rechtssatz

In der Bevölkerung genießen ärztliche Berufsbezeichnungen wie "Primarius" oder "Oberarzt" und die diese verwendenden Ärzte jeweils erhöhtes Ansehen und eine hohe Wertschätzung, insbesondere im Vergleich zu Ärzten, die solche Titel nicht führen (vgl. – zu der auf den Zusatz "Oberarzt" übertragbaren Wertung – das die Berufsbezeichnung "Primarius" betreffende Urteil des OGH vom 23.5.2006, 4 Ob 54/06d). Der Beschwerdeführer ist als Arzt verpflichtet, bei der Verwendung der ihm zustehenden Berufsbezeichnungen und Zusätze mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen und keine für ihn erkennbaren unrichtigen Angaben zu verwenden, um dadurch sein Ansehen in der Bevölkerung als niedergelassener Arzt zu erhöhen.In der Bevölkerung genießen ärztliche Berufsbezeichnungen wie "Primarius" oder "Oberarzt" und die diese verwendenden Ärzte jeweils erhöhtes Ansehen und eine hohe Wertschätzung, insbesondere im Vergleich zu Ärzten, die solche Titel nicht führen vergleiche – zu der auf den Zusatz "Oberarzt" übertragbaren Wertung – das die Berufsbezeichnung "Primarius" betreffende Urteil des OGH vom 23.5.2006, 4 Ob 54/06d). Der Beschwerdeführer ist als Arzt verpflichtet, bei der Verwendung der ihm zustehenden Berufsbezeichnungen und Zusätze mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen und keine für ihn erkennbaren unrichtigen Angaben zu verwenden, um dadurch sein Ansehen in der Bevölkerung als niedergelassener Arzt zu erhöhen.

Schlagworte

Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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