Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §43 Abs4 Z1Rechtssatz
In der Bevölkerung genießen ärztliche Berufsbezeichnungen wie "Primarius" oder "Oberarzt" und die diese verwendenden Ärzte jeweils erhöhtes Ansehen und eine hohe Wertschätzung, insbesondere im Vergleich zu Ärzten, die solche Titel nicht führen (vgl. – zu der auf den Zusatz "Oberarzt" übertragbaren Wertung – das die Berufsbezeichnung "Primarius" betreffende Urteil des OGH vom 23.5.2006, 4 Ob 54/06d). Der Beschwerdeführer ist als Arzt verpflichtet, bei der Verwendung der ihm zustehenden Berufsbezeichnungen und Zusätze mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen und keine für ihn erkennbaren unrichtigen Angaben zu verwenden, um dadurch sein Ansehen in der Bevölkerung als niedergelassener Arzt zu erhöhen.In der Bevölkerung genießen ärztliche Berufsbezeichnungen wie "Primarius" oder "Oberarzt" und die diese verwendenden Ärzte jeweils erhöhtes Ansehen und eine hohe Wertschätzung, insbesondere im Vergleich zu Ärzten, die solche Titel nicht führen vergleiche – zu der auf den Zusatz "Oberarzt" übertragbaren Wertung – das die Berufsbezeichnung "Primarius" betreffende Urteil des OGH vom 23.5.2006, 4 Ob 54/06d). Der Beschwerdeführer ist als Arzt verpflichtet, bei der Verwendung der ihm zustehenden Berufsbezeichnungen und Zusätze mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen und keine für ihn erkennbaren unrichtigen Angaben zu verwenden, um dadurch sein Ansehen in der Bevölkerung als niedergelassener Arzt zu erhöhen.
Schlagworte
Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014