Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §43 Abs4 Z1Rechtssatz
Die Eingabe erfüllt die (damals) an eine Berufung gestellten (formellen) Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des § 169 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (und des im Berufungszeitpunkt gemäß § 193 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 teilweise sinngemäß anzuwendenden § 63 AVG). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis ist im Betreff "Disziplinarverfahren Dk ---" mit der Geschäftszahl (hinreichend) genau bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt Gründe ins Treffen, in dieser Sache nicht "diszipliniert" zu werden, und beantragt, das Verfahren "zu beenden". Auf die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es allein bei der Beurteilung, ob eine Berufung gesetzmäßig erhoben wurde, nicht an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0070). Auf Fragen im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (insbesondere daher auch, in wie vielen Ausfertigungen die Berufung einzubringen war), braucht in diesem Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus – umso weniger – am Ergebnis der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung etwas ändern könnte (vgl. nur zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz mit Kommentar2 (2008), § 161 Anm. 6).Die Eingabe erfüllt die (damals) an eine Berufung gestellten (formellen) Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des Paragraph 169, Absatz eins, ÄrzteG 1998 (und des im Berufungszeitpunkt gemäß Paragraph 193, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 teilweise sinngemäß anzuwendenden Paragraph 63, AVG). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis ist im Betreff "Disziplinarverfahren Dk ---" mit der Geschäftszahl (hinreichend) genau bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt Gründe ins Treffen, in dieser Sache nicht "diszipliniert" zu werden, und beantragt, das Verfahren "zu beenden". Auf die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es allein bei der Beurteilung, ob eine Berufung gesetzmäßig erhoben wurde, nicht an vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0070). Auf Fragen im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (insbesondere daher auch, in wie vielen Ausfertigungen die Berufung einzubringen war), braucht in diesem Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus – umso weniger – am Ergebnis der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung etwas ändern könnte vergleiche nur zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz mit Kommentar2 (2008), Paragraph 161, Anmerkung 6).
Schlagworte
Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014