RS Lvwg 2014/5/9 VGW-172/082/20516/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG §43 Abs4 Z1
ÄrzteG §136 Abs1 Z2
ÄrzteG §137 Abs1
ÄrzteG §139 Abs1 Z1
ÄrzteG §169
B-VG 151 Abs51 Z8
VwGVG §24
EMRK Art 6

Rechtssatz

Die Eingabe erfüllt die (damals) an eine Berufung gestellten (formellen) Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des § 169 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (und des im Berufungszeitpunkt gemäß § 193 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 teilweise sinngemäß anzuwendenden § 63 AVG). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis ist im Betreff "Disziplinarverfahren Dk ---" mit der Geschäftszahl (hinreichend) genau bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt Gründe ins Treffen, in dieser Sache nicht "diszipliniert" zu werden, und beantragt, das Verfahren "zu beenden". Auf die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es allein bei der Beurteilung, ob eine Berufung gesetzmäßig erhoben wurde, nicht an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0070). Auf Fragen im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (insbesondere daher auch, in wie vielen Ausfertigungen die Berufung einzubringen war), braucht in diesem Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus – umso weniger – am Ergebnis der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung etwas ändern könnte (vgl. nur zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz mit Kommentar2 (2008), § 161 Anm. 6).Die Eingabe erfüllt die (damals) an eine Berufung gestellten (formellen) Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des Paragraph 169, Absatz eins, ÄrzteG 1998 (und des im Berufungszeitpunkt gemäß Paragraph 193, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 teilweise sinngemäß anzuwendenden Paragraph 63, AVG). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis ist im Betreff "Disziplinarverfahren Dk ---" mit der Geschäftszahl (hinreichend) genau bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt Gründe ins Treffen, in dieser Sache nicht "diszipliniert" zu werden, und beantragt, das Verfahren "zu beenden". Auf die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es allein bei der Beurteilung, ob eine Berufung gesetzmäßig erhoben wurde, nicht an vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0070). Auf Fragen im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (insbesondere daher auch, in wie vielen Ausfertigungen die Berufung einzubringen war), braucht in diesem Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus – umso weniger – am Ergebnis der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung etwas ändern könnte vergleiche nur zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz mit Kommentar2 (2008), Paragraph 161, Anmerkung 6).

Schlagworte

Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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