Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17Rechtssatz
Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel bei der Zustellung (durch Hinterlegung am 11.7.2011) des angefochtenen Straferkenntnisses vorlag. Die im Verwaltungsstrafverfahren hinterlegte behördliche Post, die mangels Behebung an die belangte Behörde zurückgesendet wurde, enthält keinen Vermerk, dass der Beschwerdeführer verzogen sei oder sich in der F.-gasse, Wien, nicht regelmäßig aufhalte. Die in der Folge am 2.9.2011 amtlich veranlasste Abmeldung lässt nicht automatisch den Schluss darauf zu, dass bereits etwa zwei Monate vorher am 11.7.2011 keine gültige Abgabestelle mehr vorlag, an der eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustG nicht in Betracht kam, oder dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Etwas anderes hat der Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch in seinem E Mail vom 27.1.2014 noch im Beschwerdeverfahren nach Gewährung von Parteiengehör vorgebracht.Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel bei der Zustellung (durch Hinterlegung am 11.7.2011) des angefochtenen Straferkenntnisses vorlag. Die im Verwaltungsstrafverfahren hinterlegte behördliche Post, die mangels Behebung an die belangte Behörde zurückgesendet wurde, enthält keinen Vermerk, dass der Beschwerdeführer verzogen sei oder sich in der F.-gasse, Wien, nicht regelmäßig aufhalte. Die in der Folge am 2.9.2011 amtlich veranlasste Abmeldung lässt nicht automatisch den Schluss darauf zu, dass bereits etwa zwei Monate vorher am 11.7.2011 keine gültige Abgabestelle mehr vorlag, an der eine Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG nicht in Betracht kam, oder dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Etwas anderes hat der Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch in seinem E Mail vom 27.1.2014 noch im Beschwerdeverfahren nach Gewährung von Parteiengehör vorgebracht.
Schlagworte
Keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis; wirksame Zustellung des SteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.21151.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014