Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17Rechtssatz
Nach dem objektiven Erklärungswert des als Beschwerde anzusehenden E Mails vom 27.1.2014 bekämpft der Beschwerdeführer – mangels gegenteiligen oder klarstellenden Vorbringens trotz entsprechender Aufforderung – "nachträglich" das "Straferkenntnis vom 5.7.2011" (Zitat mit Originalhervorhebung) und hält in dem mit "Begründung" übertitelten Folgeabsatz seines E Mails nochmals fest, gegen das "Urteil vom 5.7.2011" Beschwerde einzulegen. Dass der Beschwerdeführer damit in Wahrheit (auch) gegen den Berichtigungsbescheid vom 16.12.2013 vorgehen will, kann dem eindeutigen objektiven Wortlaut dieser Formulierung nicht entnommen werden.
Schlagworte
Keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis; wirksame Zustellung des SteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.21151.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014