RS Lvwg 2014/5/9 VGW-031/082/21151/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach dem objektiven Erklärungswert des als Beschwerde anzusehenden E Mails vom 27.1.2014 bekämpft der Beschwerdeführer – mangels gegenteiligen oder klarstellenden Vorbringens trotz entsprechender Aufforderung – "nachträglich" das "Straferkenntnis vom 5.7.2011" (Zitat mit Originalhervorhebung) und hält in dem mit "Begründung" übertitelten Folgeabsatz seines E Mails nochmals fest, gegen das "Urteil vom 5.7.2011" Beschwerde einzulegen. Dass der Beschwerdeführer damit in Wahrheit (auch) gegen den Berichtigungsbescheid vom 16.12.2013 vorgehen will, kann dem eindeutigen objektiven Wortlaut dieser Formulierung nicht entnommen werden.

Schlagworte

Keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis; wirksame Zustellung des Ste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.21151.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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