Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17Rechtssatz
Mit dem ersten Tag der Abholfrist, dh mit 12.7.2011, gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist und der Empfänger vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.Mit dem ersten Tag der Abholfrist, dh mit 12.7.2011, gilt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist und der Empfänger vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Schlagworte
Keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis; wirksame Zustellung des SteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.21151.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014