RS Lvwg 2014/5/9 VGW-031/082/21151/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem ersten Tag der Abholfrist, dh mit 12.7.2011, gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist und der Empfänger vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.Mit dem ersten Tag der Abholfrist, dh mit 12.7.2011, gilt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist und der Empfänger vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Schlagworte

Keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis; wirksame Zustellung des Ste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.21151.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten