Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
L91009 Hausbesorger WienNorm
HaustorsperreV Wr 1972 §1Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls der Hauseigentümer für die Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verantwortlich ist (vgl. VwGH 30.4.1980, 1639/79).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls der Hauseigentümer für die Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verantwortlich ist vergleiche VwGH 30.4.1980, 1639/79).
Schlagworte
Haustorsperre; HausbesetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.21348.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014