RS Lvwg 2014/5/13 VGW-211/052/24200/2014/VOR

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Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.Im Falle einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.

Schlagworte

Vorstellung gegen Erkenntnis des Rechtspflegers; keine über die ursprüngliche Beschwerde hinausgehende Vorbringen und Anträge möglich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.211.052.24200.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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