RS Lvwg 2014/5/13 VGW-123/074/22557/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
BVergG 2006 §272
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin vertritt in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung die Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein behebbarer Mangel vorliegen müsse, weil die Auftraggeberin schriftlich und mündlich um Aufklärung gebeten habe und nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und der Literatur nur behebbare Mängel die Vornahme einer Aufklärung erlaubten. Der Antragstellerin ist zunächst zu folgen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.02.2004, 2003/04/0186) im vorliegenden Fall ein behebbarer Mangel angezeigt sein könnte, weil mit der Berichtigung keine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin gegenüber den Mitbewerbern einhergeht, da die Angebotspreise der Antragstellerin nach oben zu korrigieren wären. Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird als behebbar aufgezählt: das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung eines ohnehin rechtsgültig unterfertigten Angebots, die Namhaftmachung von mehreren Vertretern einer Bietergemeinschaft anstelle des von der Ausschreibung geforderten einzigen Vertreters, das Fehlen des Nachweises einer vorhandenen Befugnis, die Nachreichung eines Datenträgers, das Fehlen eines Formblattes. Als unbehebbarer Mangel wurde im zitierten Erkenntnis hingegen das Anbot einer kürzeren als der von der Ausschreibung geforderten Mindestgewährleistungsfrist oder das Fehlen einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 373c GewO 1994 genannt.Die Antragstellerin vertritt in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung die Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein behebbarer Mangel vorliegen müsse, weil die Auftraggeberin schriftlich und mündlich um Aufklärung gebeten habe und nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und der Literatur nur behebbare Mängel die Vornahme einer Aufklärung erlaubten. Der Antragstellerin ist zunächst zu folgen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.02.2004, 2003/04/0186) im vorliegenden Fall ein behebbarer Mangel angezeigt sein könnte, weil mit der Berichtigung keine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin gegenüber den Mitbewerbern einhergeht, da die Angebotspreise der Antragstellerin nach oben zu korrigieren wären. Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird als behebbar aufgezählt: das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung eines ohnehin rechtsgültig unterfertigten Angebots, die Namhaftmachung von mehreren Vertretern einer Bietergemeinschaft anstelle des von der Ausschreibung geforderten einzigen Vertreters, das Fehlen des Nachweises einer vorhandenen Befugnis, die Nachreichung eines Datenträgers, das Fehlen eines Formblattes. Als unbehebbarer Mangel wurde im zitierten Erkenntnis hingegen das Anbot einer kürzeren als der von der Ausschreibung geforderten Mindestgewährleistungsfrist oder das Fehlen einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 genannt.

Der Antragstellerin war in weiterer Konsequenz insoweit nicht zu folgen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0144) im dg. Fall eine Berichtigung des Angebotes der Beschwerdeführerin durch „Hochrechnen“ der monatlichen Pauschale von einem (angebotenen) Monat auf die geforderten 17 Monate nur unter der Voraussetzung eines (derartigen) Rechenfehlers zulässig gewesen ist, welchen der Verwaltungsgerichtshof jedoch verneinte. Vielmehr wurde in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behebung eines solchen Mangels eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeute, weshalb von einem unbehebbaren Mangel auszugehen sei.

In Hinblick auf die Ausführungen in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Behebbarkeit und Unbehebbarkeit von Mängeln wurde somit der Mangel im Angebot der Antragstellerin vom Senat als unbehebbar angesehen, weil mit einer Berichtigung des Überstunden-Ansatzes von 33% auf 133% bzw. von 66% auf 166% eine inhaltliche Änderung des Angebotes der Antragstellerin einherginge und die Behebung des Mangels im Angebot der Antragstellerin weit über jene im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Fälle, wie zB Nachreichung von Dokumenten, Nennung von Vertretungen etc., hinausreichte.

Schlagworte

Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des Angebots

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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