Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §126Rechtssatz
Da gemäß der Ausschreibung in den Angeboten Normalstunden und Überstunden auszupreisen waren, ist im Fall der im Angebot ausgepreisten Überstunde, welche sich aus Normalstunde und Zuschlag zusammenzusetzen hatte, von einem Regiepreis auszugehen, da geleistete Überstunden nach dem tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Aus der oben zitierten Bestimmung der WSTW 9313, welche bestandfester Teil der Ausschreibung wurde, ergibt sich, wie mit Regieleistungen, das sind im gegebenen Fall Überstunden, verfahren werden soll. Die in der Ausscheidensentscheidung angesprochene Argumentation, dass kein Rechenfehler vorliegen könne, weil „falsche Einheitspreise eingesetzt wurden“, erschien dem Senat in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des AngebotsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014