RS Lvwg 2014/5/13 VGW-123/074/22557/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
BVergG 2006 §272
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Da gemäß der Ausschreibung in den Angeboten Normalstunden und Überstunden auszupreisen waren, ist im Fall der im Angebot ausgepreisten Überstunde, welche sich aus Normalstunde und Zuschlag zusammenzusetzen hatte, von einem Regiepreis auszugehen, da geleistete Überstunden nach dem tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Aus der oben zitierten Bestimmung der WSTW 9313, welche bestandfester Teil der Ausschreibung wurde, ergibt sich, wie mit Regieleistungen, das sind im gegebenen Fall Überstunden, verfahren werden soll. Die in der Ausscheidensentscheidung angesprochene Argumentation, dass kein Rechenfehler vorliegen könne, weil „falsche Einheitspreise eingesetzt wurden“, erschien dem Senat in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des Angebots

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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