RS Lvwg 2014/5/13 VGW-123/074/22557/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
BVergG 2006 §272
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Dazu, dass die Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich eine Kalkulation der Regieleistungen im Angebot unter „Regieleistungen 2014-2023“, wo Normalstunden und Überstunden samt 50%- bzw. 100%-Zuschlag anzugeben waren, vorsahen, stellte der Senat nachfolgende Erwägungen an. Dass der objektive Erklärungswert der Ausschreibung nicht unklar war, ist auch daraus zu schließen, dass sämtliche andere mitbeteiligte Bieter die “Regieleistung 2014-2023“ wie durchschnittliche fachkundige Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt verstanden haben, und sie bei den Angaben zur 50%- bzw. 100%-Überstunde die Summe aus Normalstunde und Überstundenzuschlag im Angebot eingesetzt haben. Das Blatt „Regieleistungen 2014-2023“ der Ausschreibung verlangt die Angabe der „Monteur Normalstunde“ und eine Zeile darunter stehend die „Monteur 50% ÜStd“ usw., was nur als Auspreisung der Überstunde (Normalstunde inklusive Zuschlag) zu verstehen war. Der Vergabeakt, welcher ein sorgfältig geführtes Vergabeverfahren aufzeigt, präsentiert in den Angeboten der beteiligten anderen Bieter eine Kalkulation dieser Regieleistungen, welche den Vorgaben der Ausschreibung entspricht.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass bei tatsächlicher Berichtigung solcher Irrtümer in der Kalkulation durch den Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wäre, in einem offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist sein Angebot zu ändern oder spekulativ anzubieten.

Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin demnach zu Recht ausgeschieden, weil das Angebot im offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist unveränderbar ist, die Berichtigung von Rechenfehlern als Ausnahme davon im Interesse der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter eng auszulegen ist und im gegenständlichen Fall zu Recht ein unbehebbarer Mangel im Angebot der Antragstellerin angenommen wurde.

Schlagworte

Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des Angebots

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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