Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
13.05.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §126Rechtssatz
Wenn die Antragstellerin meint, sämtliche preisbildenden Komponenten seien im Angebot der Antragstellerin ausgepreist gewesen, weshalb der Irrtum evident war und der Auftraggeberin aufzufallen hatte bzw. zu beheben war, so übersieht sie, dass die Auftraggeberin ein „Hochrechnen“ bzw ein „Hinzurechnen“, wie im gegenständlichen Fall die Normalstunde zum angesetzten Überstundenzuschlag im Angebot der Antragstellerin hinzu zu addieren, unter Beachtung der erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0144) nur unter der Voraussetzung eines (derartigen) Rechenfehlers vorzunehmen hat, welcher – wie oben bereits ausgeführt – gegenständlich nicht vorliegt. Der Senat folgte im konkreten Fall dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des AngebotsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014