RS Lvwg 2014/5/13 VGW-123/074/22557/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
BVergG 2006 §272
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Wenn die Antragstellerin meint, sämtliche preisbildenden Komponenten seien im Angebot der Antragstellerin ausgepreist gewesen, weshalb der Irrtum evident war und der Auftraggeberin aufzufallen hatte bzw. zu beheben war, so übersieht sie, dass die Auftraggeberin ein „Hochrechnen“ bzw ein „Hinzurechnen“, wie im gegenständlichen Fall die Normalstunde zum angesetzten Überstundenzuschlag im Angebot der Antragstellerin hinzu zu addieren, unter Beachtung der erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0144) nur unter der Voraussetzung eines (derartigen) Rechenfehlers vorzunehmen hat, welcher – wie oben bereits ausgeführt – gegenständlich nicht vorliegt. Der Senat folgte im konkreten Fall dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des Angebots

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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