Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §6 Abs5Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Es ist jedoch festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom 23. September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann somit nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN).Bei der Entscheidung über die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Es ist jedoch festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom 23. September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann somit nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN).
Schlagworte
Keine Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens; kurzer Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verhängung des Einreiseverbots und der Beantragung von dessen Aufhebung; fehlende familiäre Bindung zum BundesgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7615.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014