Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §6 Abs5Rechtssatz
§ 69 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung die Aufhebbarkeit aller aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausweisungen, Aufenthaltsverbote, Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote) ermöglichen soll. Diese Auslegung findet auch in der Rückführungsrichtlinie der EU Deckung, die in ihrem Art. 6 Abs. 4 ausdrücklich die Rücknahme von Rückkehrentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung die Aufhebbarkeit aller aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausweisungen, Aufenthaltsverbote, Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote) ermöglichen soll. Diese Auslegung findet auch in der Rückführungsrichtlinie der EU Deckung, die in ihrem Artikel 6, Absatz 4, ausdrücklich die Rücknahme von Rückkehrentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Schlagworte
Keine Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens; kurzer Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verhängung des Einreiseverbots und der Beantragung von dessen Aufhebung; fehlende familiäre Bindung zum BundesgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7615.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014