Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs4Rechtssatz
Das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG) enthält keine Regelung, die für den Fall der Einbringung des Antrages beim AMS eine Modifikation des Grundsatzes, dass der Leistungsanspruch (frühestens) ab Einlagen des Antrages bei der zuständigen Behörde gebührt, vorsieht.
Schlagworte
Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS; Leistungsanspruch beginnt mit Einlangen bei der zuständigen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.21902.2014Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014