RS Lvwg 2014/5/19 VGW-141/002/21902/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

Norm

WMG §1 Abs4
WMG §4 Abs1 Z4
B-VG Art 15a
Mindestsicherung Vereinbarung Art 15a B-VG Wr 2010 Art 7 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (vgl. die Kundmachung in LGBl. für Wien Nr. 61/2010) sieht in ihrem Artikel 7 Abs. 2 Z 1 zwar vor, dass das Arbeitsmarktservice allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die erforderlichen Informationen über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, und Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den nach der Wohnadresse zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung vergleiche die Kundmachung in LGBl. für Wien Nr. 61 aus 2010,) sieht in ihrem Artikel 7 Absatz 2, Ziffer eins, zwar vor, dass das Arbeitsmarktservice allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die erforderlichen Informationen über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, und Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den nach der Wohnadresse zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet.

Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass vom AMS (als Bundesbehörde) die Informationen auch über die Mindestsicherung erteilt und diesbezügliche Anträge entgegengenommen sowie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Zum einen wird das AMS dadurch nicht zuständig (zur Einbringung oder Entscheidung hinsichtlich der Mindestsicherung), sondern fungiert das AMS lediglich als Bote (der den Antrag auf Mindestsicherung entgegennimmt und weiterleitet). Überdies kann der Beschwerdeführer aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG kein (subjektives öffentliches) Recht ableiten.Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass vom AMS (als Bundesbehörde) die Informationen auch über die Mindestsicherung erteilt und diesbezügliche Anträge entgegengenommen sowie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Zum einen wird das AMS dadurch nicht zuständig (zur Einbringung oder Entscheidung hinsichtlich der Mindestsicherung), sondern fungiert das AMS lediglich als Bote (der den Antrag auf Mindestsicherung entgegennimmt und weiterleitet). Überdies kann der Beschwerdeführer aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG kein (subjektives öffentliches) Recht ableiten.

Schlagworte

Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS; Leistungsanspruch beginnt mit Einlangen bei der zuständigen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.21902.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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