Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.05.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs4Rechtssatz
Es mag in der Praxis der belangten Behörde nach deren internen (nicht allgemein verbindlichen) Richtlinien (Weisung/Erlass) zwar oftmals anerkannt werden, dass im Falle der Antragstellung beim AMS als Anspruchstermin der Tag der Antragsausgabe beim AMS gelten soll, sofern der (ausgefüllte) Antrag innerhalb der (vom AMS gesetzten) Frist abgegeben worden ist. Eine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage dafür ist jedoch nicht ersichtlich.
Schlagworte
Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS; Leistungsanspruch beginnt mit Einlangen bei der zuständigen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.21902.2014Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014