RS Lvwg 2014/5/19 VGW-021/036/21168/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.05.2014

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO Wr §35 Abs1
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO Wr §38 Abs1
GelVerkG 1996 §15 Abs5 Z1
VStG §45 Abs1 Z2
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG §52 Abs8
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG haben Bescheide (hier: Straferkenntnisse) eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Dabei hat die Begründung eines Straferkenntnisses Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird ein Straferkenntnis dann nicht gerecht, wenn sich die Behörde darauf beschränkt, die Aussagen eines einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten kommentarlos wiederzugeben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0143).Nach Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG haben Bescheide (hier: Straferkenntnisse) eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Dabei hat die Begründung eines Straferkenntnisses Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird ein Straferkenntnis dann nicht gerecht, wenn sich die Behörde darauf beschränkt, die Aussagen eines einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten kommentarlos wiederzugeben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0143).

Schlagworte

Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten; mangelnde Sachverhaltsermittlungen; Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21168.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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