Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2014Index
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe WienNorm
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO Wr §35 Abs1Rechtssatz
Es ist Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2006, Zl. 2005/02/0335).Es ist Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2006, Zl. 2005/02/0335).
Schlagworte
Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten; mangelnde Sachverhaltsermittlungen; Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der AmtswegigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21168.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014