RS Lvwg 2014/5/20 VGW-123/061/22559/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §163
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 163 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 2 Z 26 lit. b und f BVergG 2006 und Punkt 8.2.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der St. für Lieferungen und materielle Dienstleistungen (St. 9313), welcher lautet: „Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß den vertraglich vereinbarten Regiepreisen monatlich abgerechnet. (…)“, scheint die Antragstellerin mit ihrem Argument, es lägen Regiepreise zugrunde im Recht.Vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Ziffer 26, Litera b und f BVergG 2006 und Punkt 8.2.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der St. für Lieferungen und materielle Dienstleistungen (St. 9313), welcher lautet: „Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß den vertraglich vereinbarten Regiepreisen monatlich abgerechnet. (…)“, scheint die Antragstellerin mit ihrem Argument, es lägen Regiepreise zugrunde im Recht.

Da gemäß der Ausschreibung in den Angeboten Normalstunden und Überstunden auszupreisen waren, ist im Fall der im Angebot ausgepreisten Überstunde, welche sich aus Normalstunde und Zuschlag zusammenzusetzen hatte, von einem Regiepreis auszugehen, da geleistete Überstunden nach dem tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Aus der oben zitierten Bestimmung der St. 9313, welche bestandfester Teil der Ausschreibung wurde, ergibt sich, wie mit Regieleistungen, das sind im gegebenen Fall Überstunden, verfahren werden soll.

Insofern ist die Begründung der der Ausscheidensentscheidung insoweit verfehlt, als die Antragsgegnerin sich auf das „falsche Ansetzen von Einheitspreisen“ gestützt hat und ausführt, dass kein Rechenfehler vorliegen könne, weil „falsche Einheitspreise eingesetzt wurden“.

Diese verfehlte Annahme der Antragsgegnerin, es lägen „Einheitspreise“ vor, schadet aber nicht, da die Begründung der Ausscheidensentscheidung klar darauf ausgerichtet ist, dass das Angebot der Antragstellerin – der Rechtsansicht der Antragsgegnerin zufolge – aufgrund des Vorliegens eines unbehebbaren Mangels, dem nicht die Qualität eines Rechenfehlers zukommt, auszuscheiden ist. Ein allfälliger, die Antragstellerin in ihrem Rechtsschutz schmälernder Begründungsmangel ist darin nicht zu erblicken.

Schlagworte

Sektorenauftraggeber; Einheitspreis; Regiepreis; Evidenz eines Rechenfehlers; Mängelkorrektur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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