RS Lvwg 2014/5/20 VGW-123/061/22559/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §163
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 163 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ein korrigierbarer Rechenfehler ist dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters zu benötigen, und damit auch ohne die Möglichkeit, sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können (vgl. auch S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu § 126).Ein korrigierbarer Rechenfehler ist dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters zu benötigen, und damit auch ohne die Möglichkeit, sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können vergleiche auch S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu Paragraph 126,).

Eine solche Evidenz liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da nach Ansicht des Senates die Überstunde im Angebot der Antragstellerin nicht falsch berechnet war, sondern deren Erklärungswert bei Angebotsprüfung für die Auftraggeberin Fragen aufwarf, welche sie zur Aufklärung veranlasste. Mit anderen Worten konnte die Antragsgegnerin, wiewohl sie in ihrem Schreiben richtiger Weise davon ausging, die Antragstellerin habe irrtümlich bloß die Überstundenzuschläge angesetzt, sich ohne Unterstützung der Antragstellerin nicht auf diese Einschätzung verlassen. Sie war auf die Aufklärung durch die Antragstellerin angewiesen.

Sie hat zwar, soweit ist der Antragstellerin zu folgen, in ihrem Aufklärungsschreiben grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, die Antragstellerin habe irrtümlich nur die Überstundenzuschläge angesetzt. Sie hat sohin eine richtige Vermutung geäußert. Sie konnte aber aus Sicht des erkennenden Senates ohne eine klarstellende Aufklärung von Seiten der Antragstellerin nicht gesichert davon ausgehen. Anders gewendet, ohne, dass ihr die Antragstellerin diese Einschätzung bestätigt, konnte die Antragsgegnerin nicht gesichert davon ausgehen, dass irrtümlich lediglich die Überstundenzuschläge angesetzt wurden.

Nach der Rechtsprechung des VKS Wien (VKS 26.7.2012, VKS-6478/12) ist jedoch ab der Erforderlichkeit der Nachfrage der Auftraggeberin bei der Bieterin zum Inhalt ihres Angebotes ein evidenter Erklärungsirrtum nicht mehr gegeben. Ein schnelles und unbürokratisches Berücksichtigen von offensichtlichen Rechenfehlern ist ab dem Anstellen von Nachforschungen zum Inhalt des Angebotes der Bieterin durch die Auftraggeberin nicht mehr möglich. Damit muss die Aussage getroffen werden, dass eben kein evidenter Erklärungsirrtum ab Erkennen der unklaren Angabe bei der 50%- und 100%-Überstunde im Angebot der Bieterin gegeben war. Dass die Auftraggeberin nachgefragt hat, indiziert aus Sicht des Senates die Erforderlichkeit dieser Aufklärungsschritte, verursacht durch eine unklare Angabe im Angebot der Antragstellerin. Ein (Rechen)fehler im Sinn eines „mit einem evidenten Erklärungsirrtum(s) behaftete Willenserklärung des Bieters“ liegt demnach nicht vor.

Schlagworte

Sektorenauftraggeber; Einheitspreis; Regiepreis; Evidenz eines Rechenfehlers; Mängelkorrektur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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