RS Lvwg 2014/5/21 VGW-041/008/25813/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.05.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
VwGVG §9
VwGVG §31
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu be-zeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a. auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu be-zeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a. auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten.

Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbeleh-rung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war statt dessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die von der Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung erhobene Beschwerde enthielt keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als – gesetzlich nicht vorgesehener – Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war statt dessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die von der Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung erhobene Beschwerde enthielt keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als – gesetzlich nicht vorgesehener – Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden.

Da die vorliegende Beschwerde vom 8. Mai 2013 keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was die Beschwerdeführerin dem Wortlaut ihrer Eingabe nach auch weiß (andernfalls sie nicht um Fristerstreckung zur Nachreichung eines „Begründungsschriftsatzes“ ersucht hätte), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Sohin entfällt eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.Da die vorliegende Beschwerde vom 8. Mai 2013 keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was die Beschwerdeführerin dem Wortlaut ihrer Eingabe nach auch weiß (andernfalls sie nicht um Fristerstreckung zur Nachreichung eines „Begründungsschriftsatzes“ ersucht hätte), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Sohin entfällt eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG.

Schlagworte

Beschwerdegründe; Beschwerdebegehren; Verbesserungsauftrag; Gesetzlich nicht vorgesehener Fristerstreckungsantrag; Nachreichung eines Begründungsschriftsatzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.25813.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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