Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die in § 16 Abs. 1 WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren betreffend Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verletzt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, unter anderem Einkommensbelege über das ab September 2013 bezogene Nettoeinkommen vorzulegen. Im Antrag selbst wurde angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro netto verdient. Die Behörde war daher berechtigt, diesbezüglich einen Nachweis anzufordern. Dieser ist für die Bemessung der Leistung unerlässlich gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen, ist zumindest dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. Im Aufforderungsschreiben ist die Beschwerdeführerin auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen worden. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für eine Ablehnung der Leistung vor.Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die in Paragraph 16, Absatz eins, WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren betreffend Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verletzt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, unter anderem Einkommensbelege über das ab September 2013 bezogene Nettoeinkommen vorzulegen. Im Antrag selbst wurde angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro netto verdient. Die Behörde war daher berechtigt, diesbezüglich einen Nachweis anzufordern. Dieser ist für die Bemessung der Leistung unerlässlich gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen, ist zumindest dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. Im Aufforderungsschreiben ist die Beschwerdeführerin auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen worden. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG für eine Ablehnung der Leistung vor.
Schlagworte
Nichtvorlage von verlangten Unterlagen; Mitwirkungspflicht; Hinweis auf die Folgen der mangelnden MitwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.24341.2014Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014