RS Lvwg 2014/5/22 VGW-141/028/24341/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die in § 16 Abs. 1 WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren betreffend Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verletzt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, unter anderem Einkommensbelege über das ab September 2013 bezogene Nettoeinkommen vorzulegen. Im Antrag selbst wurde angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro netto verdient. Die Behörde war daher berechtigt, diesbezüglich einen Nachweis anzufordern. Dieser ist für die Bemessung der Leistung unerlässlich gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen, ist zumindest dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. Im Aufforderungsschreiben ist die Beschwerdeführerin auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen worden. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für eine Ablehnung der Leistung vor.Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die in Paragraph 16, Absatz eins, WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren betreffend Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verletzt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, unter anderem Einkommensbelege über das ab September 2013 bezogene Nettoeinkommen vorzulegen. Im Antrag selbst wurde angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro netto verdient. Die Behörde war daher berechtigt, diesbezüglich einen Nachweis anzufordern. Dieser ist für die Bemessung der Leistung unerlässlich gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen, ist zumindest dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. Im Aufforderungsschreiben ist die Beschwerdeführerin auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen worden. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG für eine Ablehnung der Leistung vor.

Schlagworte

Nichtvorlage von verlangten Unterlagen; Mitwirkungspflicht; Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.24341.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten