Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Selbst wenn allenfalls nach Ansicht der MA 63 ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht als ein solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 GütBefG 1995 anerkannt würde, würde dies nichts daran ändern, dass eine Verurteilung und Bestrafung wegen Mitführens eines solchen vom MBA 22 ausgestellten beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister keinesfalls in Frage käme (ein schuldhaftes Verhalten wäre gänzlich zu verneinen).Selbst wenn allenfalls nach Ansicht der MA 63 ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht als ein solcher im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, GütBefG 1995 anerkannt würde, würde dies nichts daran ändern, dass eine Verurteilung und Bestrafung wegen Mitführens eines solchen vom MBA 22 ausgestellten beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister keinesfalls in Frage käme (ein schuldhaftes Verhalten wäre gänzlich zu verneinen).
Schlagworte
beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister; elektronische Ausfertigung; AmtssignaturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21698.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014