RS Lvwg 2014/5/22 VGW-021/036/21698/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
GütbefG 1995 §3 Abs1
GütbefG 1995 §6 Abs2
GütbefG 1995 §23 Abs1
GütbefG 1995 §23 Abs4

Rechtssatz

Selbst wenn allenfalls nach Ansicht der MA 63 ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht als ein solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 GütBefG 1995 anerkannt würde, würde dies nichts daran ändern, dass eine Verurteilung und Bestrafung wegen Mitführens eines solchen vom MBA 22 ausgestellten beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister keinesfalls in Frage käme (ein schuldhaftes Verhalten wäre gänzlich zu verneinen).Selbst wenn allenfalls nach Ansicht der MA 63 ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht als ein solcher im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, GütBefG 1995 anerkannt würde, würde dies nichts daran ändern, dass eine Verurteilung und Bestrafung wegen Mitführens eines solchen vom MBA 22 ausgestellten beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister keinesfalls in Frage käme (ein schuldhaftes Verhalten wäre gänzlich zu verneinen).

Schlagworte

beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister; elektronische Ausfertigung; Amtssignatur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21698.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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