Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art 151 Abs51Rechtssatz
Der Berufungsbescheid ist aufgrund des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG nicht gültig vor Ablauf des 31.12.2013 veranlasst worden. Der Bescheid der Bauoberbehörde ist daher gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG nie ordnungsgemäß den Parteien zugestellt und sohin erlassen worden, da die Veranlassung der Zustellung nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2013 erfolgte. Die in weiterer Folge verfasste und nun bekämpfte Entscheidung in Form eines Bescheides der Magistratsabteilung 37 ist sohin von der unzuständigen Behörde erlassen worden, da noch nicht rechtskräftig über die noch behängende Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Da der Bescheid der Bauoberbehörde nicht rechtswirksam zustellt worden war, konnte daher auch die Magistratsabteilung 37 nicht zuständig werden, den bekämpften Bescheid zu erlassen.Der Berufungsbescheid ist aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG nicht gültig vor Ablauf des 31.12.2013 veranlasst worden. Der Bescheid der Bauoberbehörde ist daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG nie ordnungsgemäß den Parteien zugestellt und sohin erlassen worden, da die Veranlassung der Zustellung nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2013 erfolgte. Die in weiterer Folge verfasste und nun bekämpfte Entscheidung in Form eines Bescheides der Magistratsabteilung 37 ist sohin von der unzuständigen Behörde erlassen worden, da noch nicht rechtskräftig über die noch behängende Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Da der Bescheid der Bauoberbehörde nicht rechtswirksam zustellt worden war, konnte daher auch die Magistratsabteilung 37 nicht zuständig werden, den bekämpften Bescheid zu erlassen.
Schlagworte
Unzuständigkeit; Auflösung der Bauoberbehörde; Erledigung der Beschwerde noch offenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.23961.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014