TE Lvwg Erkenntnis 2014/5/23 VGW-111/075/23961/2014

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Veröffentlicht am 23.05.2014
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Entscheidungsdatum

23.05.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 151 Abs51
VwGbk-ÜG §2
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Im Namen der Republik!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der Frau Doris A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung II, vom 21.02.2014, Zl. MA37/30084/2012/0003, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der Frau Doris A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung römisch zwei, vom 21.02.2014, Zl. MA37/30084/2012/0003, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Am 01.08.2012 beantragte Architekt Dipl.-Ing. M. den Neubau eines Wohnhauses gemäß § 61 Wiener Bauordnung (BO). Mit Bescheid vom 20.03.2013 zur GZ: MA37/30084/2012/0001 bewilligte die MA 37 gemäß § 70 BO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 5 des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung zur Herstellung einer Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage mit den darin vorgesehenen Auflagen. Am 01.08.2012 beantragte Architekt Dipl.-Ing. M. den Neubau eines Wohnhauses gemäß Paragraph 61, Wiener Bauordnung (BO). Mit Bescheid vom 20.03.2013 zur GZ: MA37/30084/2012/0001 bewilligte die MA 37 gemäß Paragraph 70, BO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung zur Herstellung einer Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage mit den darin vorgesehenen Auflagen.

Die Beschwerdeführerin erhob in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 Einwände hinsichtlich der CO-Lüftung durch den Betrieb der Anlage. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden in weiterer Folge durch den Bescheid vom 20.03.2013 zu GZ: MA 37/30084/2012/0001 abgewiesen, da die Lüftungsanlage den Bestimmungen der vorgenannten Gesetzesbestimmungen entsprechen würden. Das eingereichte Bauvorhaben sei hinsichtlich der Lüftungsanlage vom Sachverständigen der MA 22 (Wiener Umweltschutzabteilung) und MA 36 (Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen) überprüft worden und die von diesen Sachverständigen geforderten Korrekturen und Ergänzungen seien vom Planverfasser in den Einreichplänen sowie technischen Beschreibungen eingearbeitet worden.

Mit Schreiben vom 23.04.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Berufung und machte darin geltend, dass sie durch die zu erwartenden Immissionen und damit einer erhöhten CO-Belastung und einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch den Betrieb der Lüftungsanlage ausgesetzt sei, wodurch sie in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde. Des Weiteren begründet sie die Berufung damit, dass eine unrichtige Protokollierung in der Verhandlung stattgefunden habe. Richtigerweise sei der Einwand der Lärmbelästigung durch die Lüftungsmotoren erhoben und diskutiert worden. Es sei daher beschlossen worden, im Genehmigungsfall die Verwendung von zwei Schalldämpfern statt nur einem als Auflage in den Bescheid aufzunehmen. Diese Aufnahme der Auflage in den Bescheid sei jedoch unterblieben. Der Einwand der Lärmbelästigung sei jedoch jedenfalls durch ein ergänzendes Gutachten eines Amtssachverständigen über die Lärmbeeinträchtigung zu prüfen. Auch der Einwand der CO-Beeinträchtigung sei nicht überprüfbar abgelehnt worden.

Mit Berufungsbescheid, datiert vom 26.06.2013, hob die Bauoberbehörde zu BOB-350226/2013 den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 erhobenen Einwendungen gegen die geplante Lüftungsanlage subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend mache und ihr die Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 BO zukomme, da sie Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft sei. Eine abschließende gutachtliche Beurteilung der Schallimmissionen durch die Garagenlüftungsanlage auf der Grundlage des nunmehr reduzierten Schalldruckpegels durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 sei jedoch nicht erfolgt. Eine schalltechnische Klärung der geplanten Garagenlüftung sei somit nicht gegeben. Dies wäre jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Garagengesetz 2008 Voraussetzung für die Bewilligung. Eine Prüfung, ob die geplante Garagenlüftungsanlage geeignet ist, durch Abgasimmissionen bzw. Geruchsimmissionen eine Belästigung bzw. Beeinträchtigung für die Nachbarschaft herbeizuführen, sei im erstinstanzlichen Verfahren sohin überhaupt unterblieben. Diesbezüglich gutachterliche Beurteilungen durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen wurden nicht eingeholt. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin und die ins Treffen geführten Belästigungen und Beeinträchtigungen könnten daher weder entkräftet noch bestätigt werden, zumal diesbezüglich keine schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilungen durch Amtssachverständige vorliegen. Es wurde sohin gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Es bedürfe daher nach Ansicht der BOB zur gehörigen Verfahrensergänzung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen, die zu klären haben, ob durch den Betrieb der geplanten Garagenlüftungsanlage Immissionen hervorgerufen werden, die geeignet sind, im Sinn der oben dargelegten Bestimmungen auf die Nachbarschaft unzumutbar einzuwirken. Diesbezüglich sei es unvermeidbar, eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen durchzuführen. Mit Berufungsbescheid, datiert vom 26.06.2013, hob die Bauoberbehörde zu BOB-350226/2013 den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 erhobenen Einwendungen gegen die geplante Lüftungsanlage subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend mache und ihr die Parteistellung gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO zukomme, da sie Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft sei. Eine abschließende gutachtliche Beurteilung der Schallimmissionen durch die Garagenlüftungsanlage auf der Grundlage des nunmehr reduzierten Schalldruckpegels durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 sei jedoch nicht erfolgt. Eine schalltechnische Klärung der geplanten Garagenlüftung sei somit nicht gegeben. Dies wäre jedoch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Garagengesetz 2008 Voraussetzung für die Bewilligung. Eine Prüfung, ob die geplante Garagenlüftungsanlage geeignet ist, durch Abgasimmissionen bzw. Geruchsimmissionen eine Belästigung bzw. Beeinträchtigung für die Nachbarschaft herbeizuführen, sei im erstinstanzlichen Verfahren sohin überhaupt unterblieben. Diesbezüglich gutachterliche Beurteilungen durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen wurden nicht eingeholt. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin und die ins Treffen geführten Belästigungen und Beeinträchtigungen könnten daher weder entkräftet noch bestätigt werden, zumal diesbezüglich keine schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilungen durch Amtssachverständige vorliegen. Es wurde sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Es bedürfe daher nach Ansicht der BOB zur gehörigen Verfahrensergänzung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen, die zu klären haben, ob durch den Betrieb der geplanten Garagenlüftungsanlage Immissionen hervorgerufen werden, die geeignet sind, im Sinn der oben dargelegten Bestimmungen auf die Nachbarschaft unzumutbar einzuwirken. Diesbezüglich sei es unvermeidbar, eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen durchzuführen.

Dieser Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 26.06.2013 zur GZ: BOB-350226/2013 wurde am 03.03.2014 expediert und an die Beschwerdeführerin am 06.03.2014 zugestellt. Gleichzeitig mit diesem Bescheid der Bauoberbehörde wurde ein der bekämpfte Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 21.02.2014 zur GZ: MA37/30084/2012/0003 zugestellt, in dem die Bauführung gemäß § 70 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz bewilligt wird. Dieser Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 26.06.2013 zur GZ: BOB-350226/2013 wurde am 03.03.2014 expediert und an die Beschwerdeführerin am 06.03.2014 zugestellt. Gleichzeitig mit diesem Bescheid der Bauoberbehörde wurde ein der bekämpfte Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 21.02.2014 zur GZ: MA37/30084/2012/0003 zugestellt, in dem die Bauführung gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Garagengesetz bewilligt wird.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer verwaltungsbehördlichen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer verwaltungsbehördlichen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte.

Art 151 Abs. 51 B-VG lautet wie folgt:Artikel 151, Absatz 51, B-VG lautet wie folgt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen dies e Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen dies e Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

In der Anlage wird unter anderem angeführt:

J. Land Wien

1. Bauoberbehörde gemäß § 138 des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/19301. Bauoberbehörde gemäß Paragraph 138, des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,

§ 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet wie folgt:Paragraph 2, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet wie folgt:

§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.Paragraph 2, (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Absatz eins, genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

(4) Ist der Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einer sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Vorstellungsbehörde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, so tritt der Bescheid mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Da aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes wurde die Berufungsentscheidung der Bauoberbehörde, die mit 31.12.2013 aufgelöst wurde und daher ab 01.01.2014 nicht mehr zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig war, erst am 03.03.2014 expediert. Dieser Berufungsbescheid ist aufgrund des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG daher nicht gültig vor Ablauf des 31.12.2013 veranlasst worden. Der Bescheid der Bauoberbehörde ist daher gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG nie ordnungsgemäß den Parteien zugestellt und sohin erlassen worden, da die Veranlassung der Zustellung nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2013 erfolgte. Die in weiterer Folge verfasste und nun bekämpfte Entscheidung in Form eines Bescheides der Magistratsabteilung 37 ist sohin von der unzuständigen Behörde erlassen worden, da noch nicht rechtskräftig über die noch behängende Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Da der Bescheid der Bauoberbehörde nicht rechtswirksam zustellt worden war, konnte daher auch die Magistratsabteilung 37 nicht zuständig werden, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Da aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes wurde die Berufungsentscheidung der Bauoberbehörde, die mit 31.12.2013 aufgelöst wurde und daher ab 01.01.2014 nicht mehr zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig war, erst am 03.03.2014 expediert. Dieser Berufungsbescheid ist aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG daher nicht gültig vor Ablauf des 31.12.2013 veranlasst worden. Der Bescheid der Bauoberbehörde ist daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG nie ordnungsgemäß den Parteien zugestellt und sohin erlassen worden, da die Veranlassung der Zustellung nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2013 erfolgte. Die in weiterer Folge verfasste und nun bekämpfte Entscheidung in Form eines Bescheides der Magistratsabteilung 37 ist sohin von der unzuständigen Behörde erlassen worden, da noch nicht rechtskräftig über die noch behängende Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Da der Bescheid der Bauoberbehörde nicht rechtswirksam zustellt worden war, konnte daher auch die Magistratsabteilung 37 nicht zuständig werden, den bekämpften Bescheid zu erlassen.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit der Magistratsabteilung 37 zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und darüber hinaus die Übergangsbestimmungen, insbesondere § 2 VwGbk-ÜG, unzweifelhaft die Zuständigkeit festlegen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und darüber hinaus die Übergangsbestimmungen, insbesondere Paragraph 2, VwGbk-ÜG, unzweifelhaft die Zuständigkeit festlegen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzuständigkeit; Auflösung der Bauoberbehörde; Erledigung der Beschwerde noch offen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.23961.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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