Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §44b Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).
Schlagworte
Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK; geschütztes Familienleben auch bei Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung; vertiefte sprachliche Integration – Niveaustufe B1+/B2; abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag als VerkäuferinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10875.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014