Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §44b Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).
Schlagworte
Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK; geschütztes Familienleben auch bei Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung; vertiefte sprachliche Integration – Niveaustufe B1+/B2; abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag als VerkäuferinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10875.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014