Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7Anmerkung
Berichtigungsbeschluss zu VGW-141/V53/26775/2014 vom 05.06.2014Rechtssatz
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB. zu GZ 2002/10/0181, 98/03/0216, 95/08/0181, 96/08/0021 u.a.) zu den der Mindestsicherung vorangegangenen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer dahingehend, dass eine rückwirkende Einstellung von Sozialhilfeleistungen (ausgenommen im Fall einer ab dem Einstellungsdatum tatsächlich nicht mehr ausbezahlten Leistung) mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung unzulässig bzw. begrifflich ausgeschlossen ist, lässt sich auf die Einstellung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)übertragen. Das WMG enthält keine Bestimmung, die zur Einstellung einer Leistung mit einem vor der Einstellung liegenden Zeitpunkt ermächtigt. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im gegebenen Fall – die rückwirkende Einstellung auf § 16 WMG gestützt wird, da auch diese Bestimmung keine Möglichkeit zu einer in die Vergangenheit wirkenden Einstellung zuerkannter Leistungen einräumt.Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB. zu GZ 2002/10/0181, 98/03/0216, 95/08/0181, 96/08/0021 u.a.) zu den der Mindestsicherung vorangegangenen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer dahingehend, dass eine rückwirkende Einstellung von Sozialhilfeleistungen (ausgenommen im Fall einer ab dem Einstellungsdatum tatsächlich nicht mehr ausbezahlten Leistung) mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung unzulässig bzw. begrifflich ausgeschlossen ist, lässt sich auf die Einstellung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)übertragen. Das WMG enthält keine Bestimmung, die zur Einstellung einer Leistung mit einem vor der Einstellung liegenden Zeitpunkt ermächtigt. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im gegebenen Fall – die rückwirkende Einstellung auf Paragraph 16, WMG gestützt wird, da auch diese Bestimmung keine Möglichkeit zu einer in die Vergangenheit wirkenden Einstellung zuerkannter Leistungen einräumt.
Schlagworte
Ablehnung und Einstellung der LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4263.2014Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014