RS Lvwg 2014/5/27 VGW-141/053/4263/2014

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §9
WMG §10
WMG §12
WMG §16

Anmerkung

Berichtigungsbeschluss zu VGW-141/V53/26775/2014 vom 05.06.2014

Rechtssatz

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB. zu GZ 2002/10/0181, 98/03/0216, 95/08/0181, 96/08/0021 u.a.) zu den der Mindestsicherung vorangegangenen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer dahingehend, dass eine rückwirkende Einstellung von Sozialhilfeleistungen (ausgenommen im Fall einer ab dem Einstellungsdatum tatsächlich nicht mehr ausbezahlten Leistung) mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung unzulässig bzw. begrifflich ausgeschlossen ist, lässt sich auf die Einstellung von Leistungen nach dem  Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)übertragen. Das WMG enthält keine Bestimmung, die zur Einstellung einer Leistung mit einem vor der Einstellung liegenden Zeitpunkt ermächtigt. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im gegebenen Fall – die rückwirkende Einstellung auf § 16 WMG gestützt wird, da auch diese Bestimmung keine Möglichkeit zu einer in die Vergangenheit wirkenden Einstellung zuerkannter Leistungen einräumt.Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB. zu GZ 2002/10/0181, 98/03/0216, 95/08/0181, 96/08/0021 u.a.) zu den der Mindestsicherung vorangegangenen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer dahingehend, dass eine rückwirkende Einstellung von Sozialhilfeleistungen (ausgenommen im Fall einer ab dem Einstellungsdatum tatsächlich nicht mehr ausbezahlten Leistung) mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung unzulässig bzw. begrifflich ausgeschlossen ist, lässt sich auf die Einstellung von Leistungen nach dem  Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)übertragen. Das WMG enthält keine Bestimmung, die zur Einstellung einer Leistung mit einem vor der Einstellung liegenden Zeitpunkt ermächtigt. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im gegebenen Fall – die rückwirkende Einstellung auf Paragraph 16, WMG gestützt wird, da auch diese Bestimmung keine Möglichkeit zu einer in die Vergangenheit wirkenden Einstellung zuerkannter Leistungen einräumt.

Schlagworte

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4263.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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