RS Lvwg 2014/5/28 VGW-102/013/9329/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art 130
FSG §24
FSG §39
StVO §5
StVO §99
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 39 heute
  2. FSG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. FSG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  5. FSG § 39 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 39 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 39 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 39 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  9. FSG § 39 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs. 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird.

Aufgrund der Angaben der Ehegattin, des Aufforderers und der vorgefundenen Spuren im Wohnhaus des Beschwerdeführers konnten die Beamten vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits in stark alkoholisiertem Zustand entgegen der Warnung seiner Ehegattin versucht habe, in die Wohnung zurückzukehren, aus Zorn über die versperrte Tür randaliert und die Scheibe eingeschlagen habe und sich dadurch verletzt habe, wonach er in die Garage gegangen sei, sein Auto in Betrieb genommen habe und zum Firmenparkplatz gefahren sei. Da er dabei Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzt haben musste, waren sie deshalb im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 berechtigt, den Beschwerdeführer unabhängig vom Ort seiner Anhaltung zur Durchführung eine Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Aufgrund seiner Verweigerung konnten sie dann von der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b ausgehen, was sie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 Abs. 1 FSG berechtigte. Eine Bescheinigung darüber wurde – dem Akteninhalt entsprechend und letztlich unbestritten – ebenfalls ausgestellt. Aufgrund der Angaben der Ehegattin, des Aufforderers und der vorgefundenen Spuren im Wohnhaus des Beschwerdeführers konnten die Beamten vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits in stark alkoholisiertem Zustand entgegen der Warnung seiner Ehegattin versucht habe, in die Wohnung zurückzukehren, aus Zorn über die versperrte Tür randaliert und die Scheibe eingeschlagen habe und sich dadurch verletzt habe, wonach er in die Garage gegangen sei, sein Auto in Betrieb genommen habe und zum Firmenparkplatz gefahren sei. Da er dabei Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzt haben musste, waren sie deshalb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, berechtigt, den Beschwerdeführer unabhängig vom Ort seiner Anhaltung zur Durchführung eine Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Aufgrund seiner Verweigerung konnten sie dann von der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, ausgehen, was sie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG berechtigte. Eine Bescheinigung darüber wurde – dem Akteninhalt entsprechend und letztlich unbestritten – ebenfalls ausgestellt.

Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 1 StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern (ganz abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Rechteinhaber des Firmenparkplatzes handelt und er daher schon gar nicht legitimiert wäre, dies aufzugreifen). Die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Festnahme ist nicht Gegenstand der Beschwerde.Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern (ganz abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Rechteinhaber des Firmenparkplatzes handelt und er daher schon gar nicht legitimiert wäre, dies aufzugreifen). Die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Festnahme ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Lenkerkontrolle; Betreten eines abgeschlossenen Firmenparkplatzes; Atemalkoholuntersuchung; vorläufige Abnahme des Führerscheins

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9329.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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