Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130Rechtssatz
Die nach den Feststellungen glaubwürdigen Angaben der Ehegattin des Be-schwerdeführers reichten ihrem Inhalt nach aus, um eine Gefährdungsprognose zu begründen. Die Aussage ist in sich auch nicht widersprüchlich und es gab für den Beamten auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche eine Unglaubwürdigkeit dieser Angaben indizierten.
Das Betretungsverbot wurde auch nicht etwa vor der Anhörung des Beschwerdeführers verhängt. Da es sich um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, ist eine vorhörige förmliche Vernehmung des mutmaßlichen Gefährders als Beschuldigten nicht erforderlich. Erforderlich ist lediglich, dass er vor der Verhängung des Betretungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert wird und sich dazu äußern kann. Diese Gelegenheit hatte er nach den Feststellungen; seine Gegendarstellung war jedoch dürftig und nicht geeignet, der Gefährdungsprognose die Grundlage zu entziehen.
In rechtlicher Hinsicht ist weiters festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Wegweisung gehandelt hat, da der Beschwerdeführer nicht in seiner eigenen Wohnung angetroffen worden ist, sondern um Betretungsverbot. Dies ist aber das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung und ändert nichts an der Identität der in Beschwerde gezogenen Maßnahme.
Was die Bestätigung des Betretungsverbotes durch die Behörde anbelangt, so ist diese formal richtig und bestand zu diesem Zeitpunkt auch inhaltlich kein Anlass, weitere Erhebungen vor einer Bestätigung vorzunehmen. Die angefügte Risikoanalyse führt nur scheinbar zu einem anderen Schluss als die Bestätigung des Betretungsverbotes, bezieht sich diese doch erkennbar auf die Dienstanweisung „Vorbeugender Schutz von Personen“ und kommt daher lediglich zu dem Schluss, dass es keiner besonderen Bewachungsmaßnahmen der gefährdenden Person bedarf. Eine Entkräftung der im Sinne des § 38a SPG durchgeführten Gefährdungsprognose ergibt sich daraus nicht.Was die Bestätigung des Betretungsverbotes durch die Behörde anbelangt, so ist diese formal richtig und bestand zu diesem Zeitpunkt auch inhaltlich kein Anlass, weitere Erhebungen vor einer Bestätigung vorzunehmen. Die angefügte Risikoanalyse führt nur scheinbar zu einem anderen Schluss als die Bestätigung des Betretungsverbotes, bezieht sich diese doch erkennbar auf die Dienstanweisung „Vorbeugender Schutz von Personen“ und kommt daher lediglich zu dem Schluss, dass es keiner besonderen Bewachungsmaßnahmen der gefährdenden Person bedarf. Eine Entkräftung der im Sinne des Paragraph 38 a, SPG durchgeführten Gefährdungsprognose ergibt sich daraus nicht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Gefährdungsprognose; Betretungsverbot; Risikoanalyse; vorbeugender Schutz von PersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10128.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014