RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0098

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099

Rechtssatz

Das WRG 1959 enthält - im Gegensatz zum Tir TourismusG 1991 und zum Tir LStG 1989 (Hinweis E 15.9.1992, 92/04/0069) - nicht nur ausdrückliche Regelungen über den Rechtsverzicht (hier auf ein Wasserbenutzungsrecht) und dessen Folgen in den §§ 27 und 29 WRG 1959, sondern in § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 ist auch der Fall geregelt, in dem es - zB in Folge eines solchen Verzichtes - zu einer Veränderung von Schutzgebietsanordnungen kommt. Nach § 29 Abs 1, 1. Halbsatz WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen. Dass ein Teilverzicht auf ein Wasserbenutzungsrecht Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat, vermag daher an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieses Verzichts und an der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Feststellung desselben nichts zu ändern.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X07

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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