Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24Rechtssatz
Laut der Rechtsprechung des VwGH zu Zl. 2013/07/0235 vom 23.01.2014 ist das Beschwerdegericht – sofern die Beschwerde unverändert offen und noch nicht erledigt ist – zur Entscheidung zuständig. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt jedoch den (nachträglichen) Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (bekämpften) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid kann aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt werden, er muss vielmehr durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden.
Schlagworte
Zurückweisung des verfahrenseinleitenden AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10771.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014