TE Lvwg Erkenntnis 2014/5/30 VGW-151/075/10771/2014

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Veröffentlicht am 30.05.2014
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Entscheidungsdatum

30.05.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §24
NAG §45 Abs1
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde des Herrn Dr. K. gegen den an Herrn Andrey T., geb. 1985, STA: Russische Föderation, gerichteten Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 08.05.2013, Zl. MA35-9/2731445-11, mit welchem der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2005 beim Generalkonsulat Republik Österreich in München den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck „Künstler“, dieser wurde sohin am 27.04.2006, gültig bis zum 27.4.2007 ausgestellt. In weiterer Folge wurde aufgrund seines Antrages die Niederlassungsbewilligung verlängert. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer persönlich am 03.05.2013 den Verlängerungsantrag verbunden mit dem Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt-EG. Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde die Einreichung bestätigt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.05.2013 wurde ausschließlich über den Zweckänderungsantrag abgesprochen und dieser abgewiesen, da er die Voraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Rechtsgrundlage war § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 NAG. Über den verbundenen Verlängerungsantrag ist daher noch gesondert zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2005 beim Generalkonsulat Republik Österreich in München den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck „Künstler“, dieser wurde sohin am 27.04.2006, gültig bis zum 27.4.2007 ausgestellt. In weiterer Folge wurde aufgrund seines Antrages die Niederlassungsbewilligung verlängert. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer persönlich am 03.05.2013 den Verlängerungsantrag verbunden mit dem Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt-EG. Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde die Einreichung bestätigt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.05.2013 wurde ausschließlich über den Zweckänderungsantrag abgesprochen und dieser abgewiesen, da er die Voraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Rechtsgrundlage war Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, NAG. Über den verbundenen Verlängerungsantrag ist daher noch gesondert zu entscheiden.

Mit Schreiben von Dr. K. per E-Mail wurde der bekämpfte Bescheid angefochten.

Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zu Handen des Herrn Dr. K. aufgefordert, die Vollmacht zur Vertretung nachzureichen. In weiterer Folge wurde am 29.01.2014 eine Vollmacht vorgelegt, aus der jedoch keine genauen Daten des Vertreters zu entnehmen waren. Es wurde sohin mit Schreiben vom 15.04.2014 der Beschwerdeführer selbst aufgefordert, den Mangel der Vertretung zu beheben. Er wurde darüber informiert, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Anforderungen einer Vollmacht entsprechen würde. Daraufhin erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und die Ausfolgung der Aktenkopie am 20.05.2014.

Mit Schreiben vom 23.05.2014 übermittelte die Magistratsabteilung 35 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 22.05.2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt-EG zurückzieht.

Aufgrund der Zurückziehung des Zweckänderungsantrages, über den ausschließlich im bekämpften Bescheid abgesprochen worden war, war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben: Laut der Rechtsprechung des VwGH zu Zl. 2013/07/0235 vom 23.01.2014 ist das Beschwerdegericht – sofern die Beschwerde unverändert offen und noch nicht erledigt ist – zur Entscheidung zuständig. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt jedoch den (nachträglichen) Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (bekämpften) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid kann aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt werden, er muss vielmehr durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10771.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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