Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht Wien nicht - wie von der belangten Behörde - gemäß § 44b Abs. 1 NAG zurückgewiesen, sondern in der Sache behandelt und abgewiesen wurde, liegt darin begründet, dass seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum abgeschoben wurde, unrechtmäßig wieder eingereist ist, ein Deutschzeugnis erworben hat und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre.Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht Wien nicht - wie von der belangten Behörde - gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurückgewiesen, sondern in der Sache behandelt und abgewiesen wurde, liegt darin begründet, dass seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum abgeschoben wurde, unrechtmäßig wieder eingereist ist, ein Deutschzeugnis erworben hat und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre.
Schlagworte
Abwägung nach Art 8 EMRK; Bindung an Heimatstaat stärker; überwiegendes öffentliches Interesse an geordnetem FremdenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.22204.2014Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014