Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Die Antragstellerin hegte Zweifel daran, dass die Teilnahmeberechtigte die erforderlichen Referenzen vorweisen könne. Gefordert war die Vorlage von maximal zwei Referenzen für Bodenmarkierungsarbeiten auf öffentlichen, unter Verkehr stehenden Straßen im Ortsgebiet in den letzten fünf Jahren mit einem Gesamtumfang 5000 m oder 1000 m2 Spritzplastik und 5000 m oder 1000 m2 Kaltplastik.
Die Teilnahmeberechtigte hat zwei Referenzen vorgelegt. Beide Referenzen beziehen sich auf Arbeiten im Bereich „Spritzplastik“ und „Kaltplastik“. Die Antragsgegnerin prüfte diese Referenzen und hielt mit den Referenzgeberinnen Rücksprache. Während aus den Referenzen hinsichtlich „Spritzplastik“ eindeutig hervorging, dass die Teilnahmeberechtigte diesbezüglich ausreichend Arbeiten durchgeführt hat, bestanden hinsichtlich „Kaltplastik“ aufgrund eines im Vergabeakt enthaltenen Aktenvermerks der Auftraggeberin über ein Telefonat mit einer Referenzgeberin Zweifel, ob diese Arbeiten im geforderten Umfang im Ortsgebiet durchgeführt wurden. Von der Teilnahmeberechtigten wurde jedoch nachgewiesen, dass die Formulierung im o.a. Aktenvermerk ungenau war und die erforderlichen Arbeiten im Ortsgebiet auch hinsichtlich Kaltplastik von der Referenzgeberin bestätigt werden. Dieser Nachweis wurde vom Senat als ausreichend angesehen, um davon ausgehen zu können, dass die Teilnahmeberechtigte die erforderlichen Referenzen erbracht hat. Den Bedenken der Antragstellerin war daher auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
Schlagworte
Verlesung von AngebotenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014