Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Die Antragstellerin bezweifelte, dass die Teilnahmeberechtigte über die erforderliche Anzahl an Fachkräften für Bodenmarkierung verfüge, da diese Ausbildung nur beim WIFI absolviert werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Ausschreibung eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften der Bieter eine „Schulung zur Fachkraft für Bodenmarkierungen“ nachweisen musste. In der Ausschreibung ist nicht vorgesehen, dass diese Ausbildung beim WIFI erfolgen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat die Teilnahmeberechtigte die diesbezügliche Nachfrage der Antragstellerin dahingehend beantwortet, dass ein Mitarbeiter die WIFI-Schulung absolviert habe, die anderen Mitarbeiter hätten eine Schulung von vergleichbaren Stellen der Kammer in Deutschland nachgewiesen. Die diesbezüglichen Nachweise liegen im Akt.
Die Bedenken der Antragstellerin, wonach eine Ausbildung durch eine andere Einrichtung als das WIFI nur dann als gleichwertig anzusehen sei, wenn dieser dieselben Voraussetzungen hinsichtlich Erfahrung der Mitarbeiter mit Markierungsarbeiten zu Grunde gelegen seien, sind im Hinblick darauf nicht berechtigt, da eine solche Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten ist. Weder verlangen diese eine Ausbildung durch das WIFI, noch schreiben sie bei einer Ausbildung durch eine andere Einrichtung eine Gleichwertigkeit der Ausbildung oder bestimmte Erfahrungen der Mitarbeiter vor.
Die Teilnahmeberechtigte hat somit für eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften eine Schulung zur Fachkraft für Straßenmarkierung bzw. Bodenmarkierung nachgewiesen.
Schlagworte
Verlesung von AngebotenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014