RS Lvwg 2014/6/2 VGW-123/072/10276/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §20
BVergG 2006 §118
BVergG 2006 §125
GewO §94
GewO §95
GewO §373c
GewO §373d
WVRG 2014 §20

Rechtssatz

Die Antragstellerin bezweifelte, dass die Teilnahmeberechtigte über die erforderliche Anzahl an Fachkräften für Bodenmarkierung verfüge, da diese Ausbildung nur beim WIFI absolviert werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Ausschreibung eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften der Bieter eine „Schulung zur Fachkraft für Bodenmarkierungen“ nachweisen musste. In der Ausschreibung ist nicht vorgesehen, dass diese Ausbildung beim WIFI erfolgen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat die Teilnahmeberechtigte die diesbezügliche Nachfrage der Antragstellerin dahingehend beantwortet, dass ein Mitarbeiter die WIFI-Schulung absolviert habe, die anderen Mitarbeiter hätten eine Schulung von vergleichbaren Stellen der Kammer in Deutschland nachgewiesen. Die diesbezüglichen Nachweise liegen im Akt.

Die Bedenken der Antragstellerin, wonach eine Ausbildung durch eine andere Einrichtung  als das WIFI  nur dann als gleichwertig anzusehen sei, wenn dieser dieselben Voraussetzungen hinsichtlich Erfahrung der Mitarbeiter mit Markierungsarbeiten zu Grunde gelegen seien, sind im Hinblick darauf nicht berechtigt, da eine solche Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten ist. Weder verlangen diese eine Ausbildung durch das WIFI, noch schreiben sie bei einer Ausbildung durch eine andere Einrichtung eine Gleichwertigkeit der Ausbildung oder bestimmte Erfahrungen der Mitarbeiter vor.

Die Teilnahmeberechtigte hat somit für eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften eine Schulung zur Fachkraft für Straßenmarkierung bzw. Bodenmarkierung nachgewiesen.

Schlagworte

Verlesung von Angeboten
Ausbildungsnachweis
Berufsqualifikation
Nachweis von Referenzen
Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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