RS Lvwg 2014/6/2 VGW-123/072/10276/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §20
BVergG 2006 §118
BVergG 2006 §125
GewO §94
GewO §95
GewO §373c
GewO §373d
WVRG 2014 §20

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 125 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2006 eine vertiefte Angebotsprüfung stattzufinden, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich laut Verwaltungsgerichtshof aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH Zl.: 2011/04/0011). Ausgehend davon kommt es nicht allein darauf an, ob der Angebotspreis der Zuschlagsempfängerin weit unter dem aus den Angeboten anderer Bieter errechneten Durchschnittspreis gelegen ist. Es ist aber zuzugestehen, dass der Vergleich der Gesamtpreise der einzelnen Angebote Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit auf die jeweils relevanten Marktverhältnisse geben kann. Daneben ist bei der gebotenen Überprüfung des Gesamtpreises auch die Kostenermittlung durch die Auftraggeberin in Betracht zu ziehen. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (VwGH 2011/04/0011).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006 eine vertiefte Angebotsprüfung stattzufinden, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich laut Verwaltungsgerichtshof aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH Zl.: 2011/04/0011). Ausgehend davon kommt es nicht allein darauf an, ob der Angebotspreis der Zuschlagsempfängerin weit unter dem aus den Angeboten anderer Bieter errechneten Durchschnittspreis gelegen ist. Es ist aber zuzugestehen, dass der Vergleich der Gesamtpreise der einzelnen Angebote Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit auf die jeweils relevanten Marktverhältnisse geben kann. Daneben ist bei der gebotenen Überprüfung des Gesamtpreises auch die Kostenermittlung durch die Auftraggeberin in Betracht zu ziehen. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (VwGH 2011/04/0011).

Im vorliegenden Fall kommt kein Angebot an den von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Preis heran. Bereits die zweit- und drittgereihten Angebote bewegen sich preislich im Rahmen des auf der Musterkalkulation beruhenden Preises, alle weiteren angebotenen Preise sind wesentlich höher.

Der von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gesamtpreis weicht um mehr als 20 % nach unten vom Preis der Musterkalkulation der Auftraggeberin ab. Diese Musterkalkulation wurde unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bauwesen erstellt. Die Musterkalkulation wurde weder im Vergabeverfahren noch im Nachprüfungsverfahren in Frage gestellt. Gerade im Hinblick auf die Beteiligung eines externen Sachverständigen ist daher davon auszugehen, dass die im Rahmen der Musterkalkulation ermittelten Preise allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sind, was der Musterkalkulation im vorliegenden Fall diesbezüglich auch eine besondere Beweiskraft verleiht.

Ein mehr als 20 % unter dem aufgrund der Musterkalkulation ermittelten Preis liegendes Angebot eines Bieters weist daher im Hinblick auf die bisherige Judikatur der Nachprüfungsbehörden und des Verwaltungsgerichtshofes einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf, der von der Auftraggeberin hinsichtlich seiner Preisangemessenheit überprüft werden muss.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörden setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Transparenz voraus, da ansonsten von der Nachprüfungsbehörde nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde (vgl. EuGH 18.10.2011, Rs C-19/00; VKS Wien zuletzt 15.2.2011, VKS-14399/10 u.v.a.). Diesen Anforderungen entspricht, was die Vorbereitung der Zuschlagsentscheidung betrifft, das von der Antragsgegnerin geführte Verfahren mangels entsprechender Dokumentation jedoch nicht. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich verpflichtet, alle Schritte und Überlegungen, die zu einer Zuschlagsentscheidung führen, entsprechend zu dokumentieren, insbesondere ob und in welchem Umfange sie die Plausibilität von Preisen geprüft hat.Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörden setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Transparenz voraus, da ansonsten von der Nachprüfungsbehörde nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde vergleiche EuGH 18.10.2011, Rs C-19/00; VKS Wien zuletzt 15.2.2011, VKS-14399/10 u.v.a.). Diesen Anforderungen entspricht, was die Vorbereitung der Zuschlagsentscheidung betrifft, das von der Antragsgegnerin geführte Verfahren mangels entsprechender Dokumentation jedoch nicht. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich verpflichtet, alle Schritte und Überlegungen, die zu einer Zuschlagsentscheidung führen, entsprechend zu dokumentieren, insbesondere ob und in welchem Umfange sie die Plausibilität von Preisen geprüft hat.

Schlagworte

Verlesung von Angeboten
Ausbildungsnachweis
Berufsqualifikation
Nachweis von Referenzen
Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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