Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Die Antragstellerin bringt vor, dass die Teilnahmeberechtigte keinen Zugang zu geeigneten Materialien für die Ausführung der Bodenmarkierungs-arbeiten habe. Dazu wurde in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass den Ausschreibungs- unterlagen zwar Materialbeschreibungsblätter beigelegt waren, diese jedoch von den Bietern erst bei Vertragsabschluss vorzulegen seien. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Bodenmarkierungen bei Auftragsausführung eingehalten werden. Eine Bestimmung, wonach ein bestimmtes Material verwendet werden müsse, enthält die Ausschreibung nicht. Wenn ein Vertragspartner im Zuge der Auftragsausführung ungeeignetes Material verwendet, löst dies allenfalls Gewährleistungsansprüche der Antragsgegnerin aus. Eine Relevanz im Vergabeverfahren hatte die Materialwahl jedoch nicht. Dem Vorbringen der Antragstellerin war daher auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
Schlagworte
Wirtschaftliche LeistungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10239.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014