Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Die Antragstellerin bezweifelte, dass die Teilnahmeberechtigte über die erforderliche Anzahl an Fachkräften für Bodenmarkierung verfüge, da diese Ausbildung nur beim WIFI absolviert werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Ausschreibung eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften der Bieter eine „Schulung zur Fachkraft für Bodenmarkierungen“ nachweisen musste. In der Ausschreibung ist nicht vorgesehen, dass diese Ausbildung beim WIFI erfolgen müsse.
Die Teilnahmeberechtigte hat für eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften eine Ausbildung zur Fachkraft für Straßenmarkierung bzw. Bodenmarkierung nachgewiesen. Die diesbezüglichen Zweifel der Antragstellerin sind daher nicht berechtigt.
Schlagworte
Wirtschaftliche LeistungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10239.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014