RS Lvwg 2014/6/2 VGW-123/072/10239/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Rechtssatz

Die Antragstellerin bezweifelte, dass die Teilnahmeberechtigte über die erforderliche Anzahl an Fachkräften für Bodenmarkierung verfüge, da diese Ausbildung nur beim WIFI absolviert werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Ausschreibung eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften der Bieter eine „Schulung zur Fachkraft für Bodenmarkierungen“ nachweisen musste. In der Ausschreibung ist nicht vorgesehen, dass diese Ausbildung beim WIFI erfolgen müsse.

Die Teilnahmeberechtigte hat für eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften eine Ausbildung zur Fachkraft für Straßenmarkierung bzw. Bodenmarkierung nachgewiesen. Die diesbezüglichen Zweifel der Antragstellerin sind daher nicht berechtigt.

Schlagworte

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Ausbildungsnachweis
Materialwahl
Nachweis von Referenzen
Vertiefte Angebotsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10239.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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