RS Lvwg 2014/6/2 VGW-123/072/10239/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Rechtssatz

Die Antragstellerin hegte Zweifel daran, dass die Teilnahmeberechtigte die erforderlichen Referenzen insbesondere hinsichtlich „Kaltplastik“ vorweisen könne. Gefordert war die Vorlage von maximal zwei Referenzen für Bodenmarkierungsarbeiten auf öffentlichen, unter Verkehr stehenden Straßen im Ortsgebiet in den letzten fünf Jahren mit einem Gesamtumfang 5000 m oder 1000 m2 Spritzplastik und 5000 m oder 1000 m2 Kaltplastik.

Die Teilnahmeberechtigte hat zwei Referenzen vorgelegt. Beide Referenzen beziehen sich auf Arbeiten im Bereich Spritzplastik und Kaltplastik. Die Antragsgegnerin prüfte diese Referenzen und hielt mit den Referenzgeberinnen Rücksprache. Während aus den Referenzen hinsichtlich Spritzplastik eindeutig hervorging, dass die Teilnahmeberechtigte diesbezüglich ausreichend Arbeiten durchgeführt hat, bestanden hinsichtlich Kaltplastik aufgrund eines im Vergabeakt enthaltenen Aktenvermerks der Auftraggeberin über ein Telefonat mit einer Referenzgeberin Zweifel, ob diese Arbeiten im geforderten Umfang im Ortsgebiet durchgeführt wurden.

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Teilnahmeberechtigten ein Schreiben der Referenzgeberin vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Formulierung im o.a. Aktenvermerk ungenau war und die erforderlichen Arbeiten im Ortsgebiet auch hinsichtlich Kaltplastik bestätigt werden. Dieser Nachweis wurde vom Senat als ausreichend angesehen, um davon ausgehen zu können, dass die Teilnahmeberechtigte die erforderlichen Referenzen erbracht hat. Den Bedenken der Antragstellerin war daher auch in diesem Punkt nicht zu folgen.

Schlagworte

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Ausbildungsnachweis
Materialwahl
Nachweis von Referenzen
Vertiefte Angebotsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10239.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten