Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Zunächst ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten dem Vorbringen der Teilnahmeberechtigten und der Antragsgegnerin zu folgen. Laut den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen war der Nachweis des mittleren Jahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Ein gesonderter Nachweis war nur erforderlich, wenn sich der Jahresumsatz nicht aus dem ANKÖ ergibt. Der Antragsgegnerin ist im Rahmen der Angebotsprüfung der aktuelle ANKÖ-Auszug der Teilnahmeberechtigten zur Verfügung gestanden, aus dem auch der mittlere Jahresumsatz hervorgeht.
In den Obergruppen, für die die Teilnahmeberechtigte den Zuschlag erhalten sollte, wurde das Vorliegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten von der Antragsgegnerin geprüft. Aufgrund dieser Prüfung hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten ausreichend vorliegt. Die von der Antragstellerin genannten „steigenden Verbindlichkeiten“ waren laut der gegenständlichen Ausschreibung kein Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bieter. Von einer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten war daher nicht auszugehen.
Schlagworte
Wirtschaftliche LeistungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10239.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014