Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §20Rechtssatz
Die Antragstellerin hat hinsichtlich Obergruppe 03 in ihrem Antrag keinen Schaden geltend gemacht. Sie hat lediglich vorgebracht, dass ihr ein Schaden drohe, sollte sie den Zuschlag in den Obergruppen 07 und 08 nicht erhalten.
Sie hat für Obergruppe 03 ein Angebot abgegeben und ist damit an fünfter Stelle gereiht.
In der mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich die Antragslegitimation der Antragstellerin erörtert und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zum Fehlen von Angaben zu dem der Antragstellerin in Obergruppe 03 entstandenen bzw. zu befürchtenden Schaden und zum Interesse am Vertragsabschluss in Obergruppe 03 Stellung zu nehmen. Sie brachte vor, dass sie nicht davon ausgehe, den Zuschlag in Obergruppe 03 zu erhalten. Sie habe diese Obergruppe lediglich angefochten, weil ein Zusammenhang zwischen allen Obergruppen bestünde. Bei Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in Obergruppe 03 würde die derzeit zweitgereihte Bieterin nachrücken und damit den Zuschlag in den von der Antragstellerin angestrebten Obergruppen 07 und 08 aufgrund der dann fehlenden technischen bzw. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr erhalten können.
Die Antragstellerin hat somit für die Obergruppe 03 weder einen Schaden geltend gemacht, noch hat sie ihr ursprünglich durch ein Angebot geäußertes Interesse für diese Obergruppe aufrechterhalten. Sie hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie den Zuschlag in dieser Obergruppe nicht (mehr) anstrebe. Es fehlen dem Antrag der Antragstellerin damit hinsichtlich der Obergruppe 03 Angaben über den Schaden sowie über das Interesse am Vertragsabschluss.
Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie trotzdem eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dieser Obergruppe anstrebe, damit die zweitgereihte Bieterin nachrücke und so die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Obergruppen 07 und 08, in denen die Antragstellerin den Zuschlag eigentlich erlangen möchte, nicht mehr hätte, ist dafür im Sinne des Vergaberechtsschutzes nicht ausreichend.
Die Antragstellerin hat somit kein aufrechtes Interesse an einem Vertragsabschluss in Obergruppe 03 nachgewiesen. Es ist ihr auch nicht gelungen, ausreichend darzulegen, inwiefern ihr durch die angeblich rechtswidrige Zuschlagsentscheidung in Obergruppe 03 ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Aus den dargestellten Überlegungen war somit der Antrag, die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich Obergruppe 03 für nichtig zu erklären, als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
AntragslegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10236.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014