RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0102 E 15. November 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörden sind an die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung auch dann gebunden, wenn die Satzung mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (Hinweis E 10. April 1990, 86/07/0014).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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