RS Lvwg 2014/6/2 VGW-123/072/10236/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §23
AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

In Obergruppe 08 ist die Antragstellerin an dritter Stelle gereiht.

Durch die zweitgereihte Anbieterin wurde bereits am 27.12.2013, somit vor der gegenständlichen Antragseinbringung am 30.12.2013, ein Nachprüfungsantrag hinsichtlich Obergruppe 08 gestellt, der anhängig ist. Die Zuschlagsentscheidung wurde in diesem Verfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien hinsichtlich Obergruppe 08 für nichtig erklärt. Da der verfahrensgegenständliche Antrag später eingebracht wurde als der Antrag der zweitgereihten Bieterin, war die Entscheidung in diesem Verfahren der Beurteilung der Antragslegitimation der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen.

Festzuhalten ist, dass ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung ist. Dieses Rechtsschutzinteresse muss zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien gegeben sein. Ein solches Rechtsschutzinteresse liegt dann nicht mehr vor, wenn das Rechtsschutzziel der Antragstellerin bereits vor der Entscheidung über ihren Antrag vollständig erreicht ist.

Das Rechtsschutzinteresse besteht im gegenständlichen Fall, wie bei einer Bescheidbeschwerde, im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beseitigung der angefochtenen, sie beschwerenden gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin (VwGH 2010/10/0197). Nachdem die angefochtene Zuschlagsentscheidung hinsichtlich Obergruppe 08 bereits im o.a. Nachprüfungsverfahren für nichtig erklärt wurde, ist ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin daher nicht mehr gegeben. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 23.12.2013 hinsichtlich Obergruppe 08 war zurückzuweisen.

Schlagworte

Antragslegitimation
Interesse am Vertragsabschluss
Geltendmachung eines Schadens
Rechtsschutzinteresse
Vollständige Erreichung des Rechtsschutzziels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10236.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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