Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5Rechtssatz
Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Der Bf vermochte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere durfte er sich allein auf Auskünfte „eines Vertreters der Wirtschaftskammer“ nicht verlassen.Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Der Bf vermochte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere durfte er sich allein auf Auskünfte „eines Vertreters der Wirtschaftskammer“ nicht verlassen.
Schlagworte
unangemessene Verfahrensdauer; Strafmilderung; kein pauschaler VerfahrenskostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23087.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014