Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5Rechtssatz
Die Erstbehörde blieb (vor Erlassung des Straferkenntnisses) rund 26 Monate untätig. Es ist nun nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensverzögerung der Sphäre des Bf zuzurechnen oder einer ungewöhnlichen Komplexität oder Schwierigkeit dieser Rechtssache geschuldet wäre. Die Verfahrensdauer ist daher nicht mehr angemessen im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 EMRK. Dieser Umstand ist in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, mwN).Die Erstbehörde blieb (vor Erlassung des Straferkenntnisses) rund 26 Monate untätig. Es ist nun nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensverzögerung der Sphäre des Bf zuzurechnen oder einer ungewöhnlichen Komplexität oder Schwierigkeit dieser Rechtssache geschuldet wäre. Die Verfahrensdauer ist daher nicht mehr angemessen im Sinne des Artikel 6 Absatz eins, EMRK. Dieser Umstand ist in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, mwN).
Schlagworte
unangemessene Verfahrensdauer; Strafmilderung; kein pauschaler VerfahrenskostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23087.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014