Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §53 Abs3 Z1Rechtssatz
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, das durch wiederholte Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität geprägt war, zeigt, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Unbeschadet des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gezeigten Besserungswillens, der positiven Berichte seines Bewährungshelfers und des Empfehlungsschreibens seiner Religionsgemeinschaft kann vor dem Hintergrund der fehlenden beruflichen und familiären Integration des Beschwerdeführers und seiner prekären wirtschaftlichen Lage nicht vom Wegfall des durch seine Straftaten indizierten Gefährdungspotentials ausgegangen werden.
Die Verhängung des Rückkehrverbots erweist sich somit als rechtmäßig. Was die Dauer des Rückkehrverbots betrifft, wurde selbige bei einem bis zu 10 Jahren reichenden gesetzlichen Rahmen nunmehr mit acht Jahren begrenzt, zumal der Beschwerdeführer die ihm zur Last liegenden Straftaten als junger Erwachsener begangen hat und in Ansehung der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten eine über acht Jahre hinausreichende Gefährdungsprognose nicht gestellt werden kann.
Schlagworte
befristetes Rückkehrverbot; Suchtmitteldelikt; GefährdungsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5257.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014