Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24 Abs1Rechtssatz
In dem Fall, in welchem die Behörde bei Erlassung des Bescheides, in dem sie die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (bzw. vormals Berufung) ausgeschlossen hat, besteht für die Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit festzustellen, ob die Entziehung des im Laufe des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Aufenthaltstitels ab dem Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides rechtmäßig war.
Schlagworte
Entziehung des Aufenthaltstitels; Entziehung eines Rechts nur solange möglich, als dieses Recht bestehtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11845.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014