Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §2 Abs4 Z11Rechtssatz
Hinsichtlich der in § 64 Abs. 1 Z 2 FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, hätte er nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich kommen müssen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist.Hinsichtlich der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, hätte er nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich kommen müssen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; im Zeitpunkt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts konnte die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden; von klein auf im Inland aufgewachsen – bis zur Vollendung des vierten LebensjahresEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4002.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014