Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Da der Schutz vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit gegenüber den in § 74 Abs. 2 Z 1 GewO genannten Personen von Amts wegen zu gewährleisten ist, ist ein etwaiger Verzicht auf diesen Schutz durch die genannten Personen rechtlich unerheblich (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergstaller: Die gewerbliche Betriebsanlage, Rz 203).Da der Schutz vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit gegenüber den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO genannten Personen von Amts wegen zu gewährleisten ist, ist ein etwaiger Verzicht auf diesen Schutz durch die genannten Personen rechtlich unerheblich vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergstaller: Die gewerbliche Betriebsanlage, Rz 203).
Schlagworte
kosmetische Behandlung mit Knabberfischen (Garra Rufa); Gesundheitsgefährdungen können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; Auflagen nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7957.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014